Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JStVollzG NRW§ 28 Kontakt mit Verteidigerinnen oder Verteidigern, Beiständen nach § 69 desJugendgerichtsgesetzes und bestimmten Personen und Institutionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/28#abs-1 (1) Für die Kontakte der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie mit bestimmten Personen und Institutionen gilt § 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/28#abs-2 (2) Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der Kontakt mit Gefangenen in demselben Umfang zu gestatten, wie er einer Verteidigerin oder einem Verteidiger zu gestatten ist.
Abschnitt 5
Beschäftigung, Vergütung, Gelder der Gefangenen